Direkte Steuern

Dieser Artikel soll als Hilfestellung für die direkten Steuern dienen. Er gibt keine Garantie auf Vollständigkeit und vollumfänglicher Korrektheit.


Allgemeines

Grundsätzlich müssen alle Vereine jedes Geschäftsjahr eine Steuererklärung ausfüllen. Mit dieser werden der steuerliche Gewinn und die Vermögenverhältnisse des Vereins erfasst. Diese dienen für die Erhebung der folgenden Steuern:

Steuerklärung + Wegweisung

Die aktuelle Stuererklärung können bei der Finanzdirektion des Kantons Zürich heruntergeladen werden. Diese sind auf der folgenden Webseite auffindbar: https://www.steueramt.zh.ch/internet/finanzdirektion/ksta/de/steuererklaerung/formulare-merkblaetter.html

Lest vor dem Ausfüllen der Steuererklärung unbedingt die Wegweisung durch. Diese umfasst wichtige Informationen im Bezug zum Ausfüllen der Steuererklärung:

"Grundlage für die Festsetzung des steuerbaren Reingewinns und des steuerbaren Eigenkapitals bildet die Jahresrechnung, bestehend aus Bilanz und Erfolgsrechnung. Die Steuergesetze sehen jedoch diverse Abweichungen gegenüber dem in der Erfolgsrechnung ausgewiesenen Gewinn (§ 69 Abs. 1 und 2 StG resp. Art. 66 Abs. 1 und 2 DBG) und dem in der Bilanz ausgewiesenen Eigenkapital (§ 81 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StG) vor. Das Steuererklärungsformular dient der Überleitung vom Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung zum steuerbaren Reingewinn resp. vom Eigenkapital gemäss Bilanz zum steuerbaren Eigenkapital. Auf die Besonderheiten wird im Folgenden eingegangen."

Wichtige Punkte

Steuerfreibeträge

Bei der direkten Bundessteuer werden Gewinne unter 5’000 Franken nicht besteuert (Art. 71 Abs. 2 DBG). Bei den Staats- und Gemeindesteuern liegen die Freibeträge beim steuerbaren Gewinn bei 10’000 Franken (§ 76 Abs. 2 StG) und beim steuerbaren Eigenkapital bei 100’000 Franken (§ 82 Abs. 2 StG). Werden diese Schwellenwerte überschritten, erfolgt die Besteuerung des gesamten steuerbaren Reingewinns resp. steuerbaren Eigenkapitals. Wurde ein Steuererklärungsformular zugestellt, ist es auch dann vollständig ausgefüllt einzureichen, wenn die Freibeträge nicht überschritten werden.

Mitgliederbeiträge

Mitgliederbeiträge sind sowohl auf Bundes- als auch auf Kantonsebene steuerfrei (Art. 66 Abs. 1 DBG und Art. 26 Abs. 1 StHG). Die zur Erzielung der steuerbaren Erträge erforderlichen Aufwendungen können in vollem Umfang abgezogen werden, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen (Art. 66 Abs. 2 DBG; Art. 26 Abs. 2 StHG).

Geschäftsjahr

Normalerweise ist das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr identisch. Bei Bedarf kann ein anderes Datum gewählt werden, wobei das Geschäftsjahr immer genau 12 Monate umfassen muss.