Mehrwertsteuer
Dieser Artikel soll als Hilfestellung für die indirekten Steuern dienen. Er gibt keine Garantie auf Vollständigkeit und vollumfänglicher Korrektheit.
Stand: Sommer 2023
Allgemeines
Das Konzept der Mehrwertsteuer (aus MwSt Info 1):
Die MWST geht von der Überlegung aus, dass derjenige, der etwas konsumiert, dem Staat einen finanziellen Beitrag zukommen lässt. Es wäre allerdings zu kompliziert, wenn jeder Bürger für sich jeglichen Konsum mit dem Staat abrechnen müsste. Die Steuer wird deshalb bei den Unternehmen (Produzenten, Fabrikanten, Händlern, Handwerkern, Dienstleistenden usw.) erhoben, die ihrerseits gehalten sind, die MWST auf den Konsumenten zu überwälzen, indem sie die Abgabe in den Preis einrechnen oder als separate Position auf der Rechnung aufführen.
Wer steuerpflichtig ist und eine Leistung, die er von einem anderen Unternehmen bezieht, für seine eigene unternehmerische, steuerbare Leistung weiterverwendet, soll nicht mit der Steuer belastet werden. Er darf deshalb die ihm von seinem Leistungserbringer in Rechnung gestellte MWST, die sogenannte Vorsteuer, gegenüber der ESTV in Abzug bringen.
Dieses System wird Netto-Allphasensystem mit Vorsteuerabzug genannt. Gegenstand der Besteuerung (Steuerobjekt) sind alle Leistungen, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden und für die das Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
Es gibt gemäss dem MwStG Art. 1 drei Arten der MwSt:
- Die Inlandsteuer auf Leistungen, welche im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbracht wurden,
- die Bezugssteuer auf Leisungen, welche von Empfängern im Inland auf Leistungen von Unternehmen im Ausland entrichtet wird, und
- die Einführsteuer.
Definitionen | |
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Umsatz | Die Summe aller Erträge in einem Jahr (Schlussumme der Ertragsseite auf der Erfolgsrechnung) |
Gewinn | Umsatz abzüglich Kosten |
Unternehmerische Tätigkeit | Eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete, selbstständig ausgeübte berufliche oder gewerbliche Tätigkeit, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Mitteln. (MwStG Art. 10 Abs. 1bis) |
Gemeinnützige Organisation | Organisation, die die Voraussetzungen erfüllt, welche gemäss Artikel 56 Buchstabe g DBG für die direkte Bundessteuer gelten. |
Rechnung | jedes Dokument, mit dem gegenüber einer Drittperson über das Entgelt für eine Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. |
Weitere Definitionen und Begriffe zu finden im MwStG Art. 3.
Wann ist ein Verein MWST-pflichtig?
Vereine, die nicht gewinnorientiert und ehrenamtlich geführt werden, sind erst ab einem Umsatz von 250 000 Franken (statt 100 000 Franken) im Jahr mehrwertsteuerpflichtig (MwStG Art. 10). Für diese Erhöhung müssen folgende drei Punkte kumulativ erfüllt sein (aus MwSt-Branchen-Info 23, Kapitel 2.2 [1]):
1) Es handelt sich um eine juristische Person in der Rechtsform eines Vereins gemäss Artikel 60 ff. ZGB.
2) Die Vereinsleitung obliegt Personen, welche weder vom Verein angestellt sind, noch für ihre Tätigkeit entschädigt werden. Nicht als finanzielle Entschädigung zählt die Abgeltung von Auslagen im Rahmen der Erfüllung von Vereinsaufgaben (effektiver Auslagenersatz = Spesen).
3) Der Verein handelt nicht gewinnorientiert. Wird dennoch ein Gewinn erzielt, ist dieser zur Finanzierung anderer Vereinstätigkeiten zu verwenden. Demzufolge dürfen die Statuten keine Verteilung des Reingewinns an die Mitglieder vorsehen.
Das bedeutet, dass für alle Fachvereine die höhere Grenze gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. c) von kCHF 250 (bis 2022 kCHF 150) gilt. Diese Information stammt aus einem Gespräch mit dem MwSt-Experten des ESTV, der im Winter 2022/2023 die MwSt-Revision des VSETH gemacht hat.
Falls zu spät bemerkt wird, dass der Verein steuerpflichtig ist, ist eine Selbstanzeige gegenüber der ESTV zu stellen. Der Verein muss dann die MWST der letzten Jahre nachzahlen. Wenn keine Selbstanzeige erstellt wird, dann macht sich der Vorstand automatisch strafbar, da eine Meldepflicht besteht.
Bestimmung Umsatzlimite
Für die Berechnung dieser Umsatzlimite massgebend sind die steuerbaren Leistungen im Inland.
Zu berücksichtigen und damit massgebend sind die von Vereinen erbrachten steuerbaren Leistungen. Zum Beispiel Werbeleistungen (Publikation von Werbeinseraten in Clubheften oder Homepages, Verlinkung von Gönnern auf Vereins-Homepages, Bandenwerbung, Werbebotschaften über Lautsprecher, Sponsoring-Auftritte an Veranstaltungen usw.), der Verkauf von Artikeln, Betrieb gastgewerbliche Umsätze (Clubbeizli, Vereinsfest). Gerade im Zusammenhang mit Festanlässen ist zu beachten, dass die Bruttoumsätze aus dem Festanlass massgebend sind. Oft werden nur die Nettoerträge bzw. der Gewinn aus dem Anlass in der Vereinsbuchhaltung erfasst, was nicht zulässig ist.
Nicht massgebend und demzufolge für die Berechnung der Umsatzlimiten nicht zu berücksichtigen sind die nach Art. 21 MWSTG und Art. 34 – 38 MWSTV von der Steuer ausgenommenen Leistungen wie z.B.:
- Mitgliederbeiträge von Aktiven (sofern in den Statuten festgelegt);
- sportliche Anlässe (Teilnahmegebühren für Grümpelturniere, Zuschauereintritte für Fussballspiele);
- Erlöse aus Veranstaltungen (Bazare oder Flohmärkte), die dazu dienen, die finanziellen Mittel zur Erbringung von Leistungen im Interesse der Allgemeinheit zu beschaffen.
Ebenfalls nicht massgebend sind Erträge, die kein Entgelt im mehrwertsteuerlichen Sinn darstellen. Dazu gehören namentlich:
- Subventionen und andere Beiträge der öffentlichen Hand;
- Mitgliederbeiträge von Passiven, die an der Generalversammlung nicht stimmberechtigt sind;
- Einnahmen von Dritten, die ohne jede Gegenleistung erzielt werden (z.B.Spenden).
Bei Erreichen der Umsatzgrenze beantragt der Verein unaufgefordert eine Aufnahme in das MwSt-Register. Es besteht eine Selbstdeklarationspflicht, wobei die Nicht-Anmeldung mit Busse bestraft wird. Falls der Umsatz schon länger die Umsatzgrenze überschritten hat, ist es anzuraten, eine Selbstanzeige beim ESTV einzureichen.
Steuersätze
Es gibt 3 verschiedene Steuersätze für die MWST (MwStG Art. 25):
- Normalsatz 7,7 %
- Sondersatz 3,7 % (für die Hotellerie)
- reduzierter Satz: 2,5 % (u.a. für Lebensmittel, Medikamente und Bücher)
Diese Sätze stehen jeweils auf den Quittungen, welche ihr an der Kasse (o.ä.), sowie auf den Rechnungen.
Weiter können Leistungen von der Steuer ausgenommen sein. Die vollständige Liste findet sich in MwStG Art. 21 Abs. 2. Von der Steuer ausgenommene Leistungen können gemäss MwStG Art. 22 optiert werden (spezieller MwSt-Code z.B. in Banana V77-B). Einige für studentische Organisationen relevante von der Steuer ausgenommene Leistungen:
- Prüfungsvorbereitungskurse (Kurs bildender Art nach MwStG Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 Bst. b)
- Mitgliederbeiträge (MwStG Art. 21 Abs. 2 Ziff. 13)
- Kulturevents (MwStG Art. 21 Abs. 2 Ziff. 14)
- Entgelte für sportliche Anlässe (MwStG Art. 21 Abs. 2 Ziff. 15)
Explizit nicht ausgenommen:
- Symposien
- Firmenmessen
Gewisse Leistungen sind nach MwStG Art. 23 von der Steuer befreit. Dies sind mehrheitlich Exporte von Gütern. Dies sind immer Leistungen, auf welche eigentlich Inlandsteuer geschuldet wäre, aber meist aufgrund des Empfangsortes von der Steuer befreit sind. Von der Steuer befreite Umsätze werden auf der MwSt-Abrechnung bei Ziffer 220 ausgewiesen und von der Steuer ausgenommene Umsätze hingegen bei Ziffer 230. Darunter fallen beispielsweise Werbeleistungen an ausländische Firmen.
Wie oben erwähnt, werden Steuer auf Entgelte erhoben. Das Gesetz kennt dabei auch Nicht-Entgelte (MwStG Art. 18 Abs. 2). Zwei für studentische Vereine relevante Nicht-Entgelte sind Subventionen und Spenden, über die mehr in der MwSt-Info 05 zu lesen ist. Diese sind auf der MwSt Abrechnung bei den Ziffern 900 (Subventionen) und 910 (Spenden) zu deklarieren.
Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis
- Wer nicht im MWST-Register eingetragen ist, darf in Rechnungen nicht auf die MWST hinweisen.
- Wer in einer Rechnung eine Steuer ausweist, obwohl er zu deren Ausweis nicht berechtigt ist, oder
- für eine Leistung eine zu hohe Steuer ausweist, schuldet die ausgewiesene Steuer.
Namentlich bei nicht im MWST-Register eingetragen Vereinen ist darauf zu achten, dass auf Rechnungen nie die MWST ausgewiesen wird bzw. nie ein Hinweis auf die MWST erfolgt.
Abrechnung Mehrwertsteuer (nur für Vereine mit Mehrwertsteuerpflicht)
Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit die folgenden Vorsteuern abziehen:
- die ihr in Rechnung gestellte Inlandsteuer;
- die von ihr deklarierte Bezugsteuer;
- die von ihr entrichtete oder zu entrichtende Einfuhrsteuer, die mit unbedingter Forderung veranlagt wurde oder die mit bedingter Forderung veranlagt wurde und fällig geworden ist, sowie die von ihr für die Einfuhr von Gegenständen deklarierte Steuer.
Kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht bei Leistungen und bei der Einfuhr von Gegenständen, die für die Erbringung von Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung nicht optiert wurde, verwendet werden. Das Gleiche gilt für den Eigenverbrauch.
Abrechnungsart
Nach MwStG Art. 39f existieren zwei Arten der MwSt Abrechnung: nach vereinbarten Entgelten (Das heisst die Umsatzsteuerschuld entsteht dann, wenn die Rechnung in die Buchhaltung eingetragen wird) und nach vereinnahmten Entgelten (Das heisst die Umsatzsteuerschuld entsteht dann, wenn das Geld für eine Leistung effektiv beim Leistungserbringer eintrifft).
Rechnungsstellung
Ein Steuerausweis muss gemäss MwStG Art. 26 Abs. 2 folgende Merkmale enthalten:
- den Namen und den Ort des Leistungserbringers, plus die MwSt-Nummer
- den Namen und den Ort des Leistungsempfängers (MwSt-Nummer nicht nötig, aber hilfreich)
- Datum oder Zeitraum der Leistungserbringung, soweit diese nicht mit dem Rechnungsdatum übereinstimmen
- Art, Gegenstand und Umfang der Leistung
- das Entgelt für die Leistung
- den anwendbaren Steuersatz und den vom Entgelt geschuldeten Steuerbetrag; schliesst das Entgelt die Steuer ein, so genügt die Angabe des anwendbaren Steuersatzes
Weitere Ausführungen zu Rechnungen finden sich in MwSt-Info 16 Kapitel 2
Vorsteuern
Vorsteuern werden diejenigen Mehrwertsteuern genannt, welche ein Steuersubjekt zahlt beim Einkauf von Leistungen. Werden diese Leistungen für einen unternehmerischen Zweck verwendet so hat das Steuersubjekt Anspruch diese Vorsteuern von den Umsatzsteuern abzuziehen. Damit wird sichergestellt, dass sich die anfallenden Mehrwertsteuern in einer Produktionskette nicht kumulieren und Unternehmen in der Mitte dieser Produktionsketten nicht mehrfach von der Steuer belastet werden.
Gemäss MwStG Art. 28 darf die Vorsteuer unter Vorbehalt von Artikel 29 und 33 abgezogen werden, sofern belegt werden kann, dass die Vorsteuer bezahlt wurde (also mit einem korrekten Steuerausweis/Rechnung). Die Artikel 29 bis 33 befassen sich damit, dass die Vorsteuer auf Leistungen, welche nicht für eine unternehmerische Tätigkeit verwendet werden, nicht abgezogen werden dürfen. Am besten Konsultiert man zu dem Thema die MwSt-Info 09.
Das MwStG sieht in Artikel 30 vor, dass bei gemischter Verwendung von Leistungen die Vorsteuer im Verhältnis der Verwendung für unternehmerische und nicht-unternehmerischer Tätigkeiten korrigiert werden soll. Allgemein kann die Vorsteuer mit dem Drei-Topf-Modell korrigiert werden, welches in der MwSt-Info 09 in Kapitel 4.5.1 erklärt ist. Dabei ordnet man die anfallenden Vorsteuern in drei Töpfe ein:
- Topf A: die eindeutig einer unternehmerischen Tätgikeit zuordenbaren Vorsteueren
- Topf B: die eindeutig einer nicht-unternehmerischen Tätgikeit zuordenbaren Vorsteueren
- Topf C: die Vorsteuern welche sowohl für die Erzielung von Leistungen in Topf A als auch in Topf B anfallen
Für Topf A kann die Vorsteuer vollumfänglich abgezogen werden. Kein Abzug darf für Leistungen in Topf B geltend gemacht werden. Für Leistungen im Topf C muss eine Korrektur der Vorsteuer nach MwStG Art. 30 vorgenommen werden (Beispiele in der MwSt-Info 09 in Kapitel 4.5.1).
Bezugssteuer
Die Bezugssteuer betrifft Leistungen eines ausländischen Unternehmens an einen inländischen Empfänger. Insbesondere betrifft sie nur Dienstleistungen nach dem Empängerortsprinzip, Datenträger ohne Marktwert (bspw. Software mit wiederkehrender Lizenzgebühr, Pläne, u.ä.) und die Lieferung von unbeweglichen Gegenständen (bspw. Wärme, Elektrizität, u.ä). Mehr und vor allem genauere Informationen sind im [https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20081110/index.html#id-3 3. Titel des MwStG] und der [https://www.gate.estv.admin.ch/mwst-webpublikationen/public/pages/taxInfos/tableOfContent.xhtml?publicationId=1001238 MwSt Info 14] zu finden.
Grundsätzlich haben studentische Vereine eigentlich nichts mit der Bezugssteuer zu tun. Einzig die Einfuhr von Datenträgern ohne Marktwert könnte realistisch gesehen die Vereine einmal tangieren.
Abrechnung erstellen auf ESTV SuisseTax
Neu (2019) bekommen wir die MwSt-Abrechnung nicht mehr auf Papier per Post, sondern füllen sie direkt auf der ESTV SuisseTax Plattform aus. Man erhält eine Email, sobald eine neue Abrechnung verfügbar ist. Trotzdem ist es wichtig Ende Quartal zu kontrollieren, dass die Abrechnungen gemacht sind und bei Bedarf verlängert werden.
Unter dem Menu "MwSt" kann man alle MwSt Geschäfte einsehen. Per Default sind nur alle pendenten Abrechnungen sichtbar. Diese können bearbeitet werden, um die Abrechnung einzureichen. Das Formular sieht aus wie der Ausdruck aus dem Banana und die Zahlen können einfach übertragen werden.
MWST in der Praxis
In diesem Abschnitt soll erläutert werden, wie die MWST in der Praxis gehandhabt werden.
Inlandsteuer auf Umsätzen
Wenn ein Verein MWST-pflichtig ist, hat er auf seine steuerbaren Umsätzen die Inlandsteuer zu verrichten. Es gilt der Grundsatz "Lieber zu viel als zu wenig", damit nie zu Ungunsten des Steueramts abgerechnet wird. Bei ausgehenden Rechnungen gilt das Motto: im Zweifel gilt der Normalsatz.
Allgemeine Rechnungen
Die meisten Debitorenrechnungen sind für Sponsorings, für die Vermietung (Vermietung von Messeständen ist nach MwStG Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 bst. f explizit steuerbar) oder Inserate. All diese Leistungen werden grundsätzlich mit dem Normalsatz besteuert.
Unten finden sich noch einige Spezialfälle und Spezialitäten zu obigen Umsätzen.
Unterschied Sponsoring und Spende
Es muss zwischen Sponsoring und Spenden unterschieden werden. So wird eine Spende in der [https://www.gate.estv.admin.ch/mwst-webpublikationen/public/pages/taxInfos/tableOfContent.xhtml?publicationId=1000283 MwSt-Info 05] folgendermassen definiert:
Eine Spende gilt als freiwillige Zuwendung an eine nicht eng verbundene Person, ohne dass hierfür eine Gegenleistung im mehrwertsteuerlichen Sinn erwartet wird. Die neutrale einmalige oder mehrmalige Erwähnung des Spenders in einer Publikation, selbst wenn dabei der Name, die Firma oder dessen Logo verwendet wird, gilt nicht als Gegenleistung.
Zuwendungen, die nicht von Gemeinwesen stammen, gelten als Spenden; wird die Zuwendung von einem Gemeinwesen gewährt, so handelt es sich grundsätzlich um eine Subvention. Die Zahlung des Spenders erfolgt auf freiwilliger Basis und es wird keine Gegenleistung vom Zahlungsempfänger erwartet.
Spenden gelten gemäss MwStG Art. 18 Abs. 2 Bst. d als Nicht-Entgelte und daher muss für sie keine Steuer entrichtet werden. Die Umsätze aus Spenden werden in der MwSt-Abrechnung in Ziffer 910 deklariert. Spenden werden ohne Gegenleistung ausgerichtet und führen deshalb auch nicht zu einer Kürzung des Vorsteuerabzuges.
Sponsoring hingegen liegt vor, wenn der Geldgeber (Leistungsempfänger) eine Werbeleistung vom Sponsoringempfänger (Leistungsbringer) erwartet und erhält. Umsätze aus Sponsoring sind steuerbar und mit dem Normalsatz zu deklarieren.
Präzisierung:
- Grundsatz: Der Spender erwartet keine Gegenleistung im mehrwertsteuerrechtlichen Sinn. Daher sind Spenden im Gegensatz zu Sponsoring von der Mehrwertsteuer befreit. Ohne Erwartung einer Gegenleistung bedeutet, dass der Zuwendung keine konkrete Leistung gegenüberstehen darf. Falls die Zuwendung gemacht wurde, um eine bestimmte Leistung zu erlangen, dann ist es keine Spende mehr.
- Nennung des Spenders: Es besteht die Möglichkeit, dass der Spendenempfänger den Spender in neutraler Form der Öffentlichkeit einmalig oder mehrmalig bekannt gibt. Dabei ist die neutrale Form noch eingehalten, wenn der Spender mit seinem Logo aufgeführt ist. Im Falle einer elektronischen Veröffentlichung darf keine Verlinkung des Logos auf die Homepage des Spenders erfolgen. Die neutrale Nennung ermöglicht eine steuerfreie Verdankung und grenzt sich von den steuerbaren Werbe- und Sponsoringleistungen insofern ab, als es sich lediglich um einen Hinweis auf den Spender handelt, während die Sponsoringleistungen klaren Werbecharakter haben und den Sponsor in den Vordergrund stellen.
- Ab wann ist es Sponsoring?: Schon eine Verlinkung des Logos auf der eigenen Homepage auf die Homepage des Spenders gilt als steuerbare Werbeleistung. Werbeslogans und Hinweise auf Produkte bzw. Angebote sind ebenfalls Sponsoring.
Rechnungen ins Ausland
Da die meisten Vereine nur Dienstleistungen an Firmen im Ausland erbringt, ist der Teil III der MwSt-Info 06 relevant. So sind häufig auch keine Umsätze nach MwStG Art. 23 von der Steuer befreit.
Die Standmiete und Dienstleistungen an Firmenmessen sind auch für Firmen im Ausland mit dem Normalsatz zu besteuern, da die Standmiete nach "Ort der gelegenen Sache" im Inland liegt (MwStG Art. 8 Abs. 2 lit. f) und die Dienstleistungen (Paketservice, Catering) nach Tätigkeitsort im Inland. Weiter unterliegen auch die CV-Checks dem Normalsatz, da es sich um einen Tätigkeit mit Studierenden handelt und es sich so um das Erbringerortsprinzip handelt. Selbiges gilt für die Networking-Lunches an der VIScon.
Inserate sowie Werbevideos und Goodie-Bag Sponsorings für ausländische Firmen fallen unter Werbung und damit unter das Empfängerortsprinzip. Damit sind diese Leistungen für ausländische Firmen von der Inlandsteuer befreit (das heisst wir haben noch immer Anspruch auf Vorsteuerabzug; MwSt-Code V0).
Weiterverrechnung
Bei Weiterverrechnungen sollte immer mit der Mehrwertsteuer weiterverrechnet werden. Genau aus diesem Grund können Vorsteuern ja abgezogen werden. Etwas speziell ist die Weiterverrechnung von Zollkosten, welche auf der Rechnung zwar als 0% ausgewiesen sind, in der MwSt-Abrechnung jedoch als Nicht-Entgelte (Z0; MwStG Art. 18 Abs. 2 lit. l) deklariert werden müssen. Allgemein sollte bei Weiterverrechnungen zu 0% darauf geachtet werden, dass die korrekte Art von 0% (nicht steuerbar/ausgenommen, befreit oder Nicht-Entgelt) in der Abrechnung deklariert wird.
Kaffeerechnungen (Beispiel VIS)
Der Kaffee, welcher von anderen Fachvereinen von unserer Maschinen konsumiert wird, verrechnen wir mit dem reduzierten Satz weiter. Da der Kaffee und der Tee für Take-Away sind und die Kaffeemaschinen als Automat funktionieren, gilt für diese Leistungen der reduzierte Satz (MwSt-Info 08). In die Berechung des Preises fliesst auch der Preis für die Seife und Reinigungsutensilien (Normalsatz) mit ein, doch das Ganze kann aufgrund der Mehrheit der Leistungen (mehr als 70% der Leistung sind 2.5%) weiter mit dem reduzierten Satz versteuert werden. Die Aufstellung muss aber unbedingt in der Buchhaltung abgelegt werden.
Verkäufe
Dinge (nicht Events!), welche verkauft werden, sind immer mit dem Normalsatz besteuert.
Merchandise
Pullis, Tassen, Stickers, etc. werden mit dem Normalsatz versteuert.
Prüfungsbündel / -sammlungen
Das Prüfungsbündel/ -sammlungen wird auch mit dem Normalsatz versteuert. Es ist zwar ein Druckerzeugnis, erfüllt jedoch nicht die Anforderungen eines Buches oder einer Zeitschrift (Branchen-Info Druckerzeugnisse) und fällt auch nicht in bildende Leistungen (Branchen-Info Bildung).
Mitgliederbeiträge
Grunsätzlich sind Mitgliederbeiträg gemäss MwStG Art. 21 Abs. 2 Ziff. 13 von der Steuer ausgenommen.
Für Fachvereine: Ein Teil der Mitgliederbeiträge sind öffentlich-rechtliche Beiträge von allen Studierenden in den zugewiesenen Fachrichtungen. Diese könnten im Licht des Rahmenvertrag zwischen der ETH und dem VSETH und dem damit verbundenen quasi gesetzlichen Auftrag die Vertretung der Studierenden gemäss ETH-Gesetz Art. 32 wahrzunehmen eventuell Subventionen darstellen. Diese müssten als Nicht-Entgelte ohne Anspruch auf Vorsteuerabzug in Ziffer 900 in der MwSt-Abrechnung deklariert werden. Bei Abklärungen mit dem eidg. dipl. Steuerexperten Markus Bürkler von kpmg hat dieser dem VIS geraten diese als Mitgliederbeiträge zu behandeln. Er hätte bereits bei einem anderen Verband eine ähnliche Situation gehabt, wo dies ebenso gemacht wurde.
Prüfungsvorbereitungskurse
Die Prüfungsvorbereitungsworkshops stellen Kurse bildender Natur nach MwStG Art. 21 Abs. 2 Zif. 11 Bst. b dar und sind daher von der Steuer ausgenommen.
Events
Die meisten Events müssen mit dem Normalsatz versteuert werden. Unten einige Spezialitäten und Spezialfälle.
Kulturevents
Bei Kulturevents wie Theater-, Zoo-, oder Museumsbesuch kann der Steuersatz des Events verwendet werden, da dies eine Weiterverrechnung der Ticketkosten an die Teilnehmer darstellt. Dies darf allerdings nur gemacht werden, falls der Ticketpreis kleiner oder gleich dem originalen Ticketpreis ist. Ansonsten muss der Normalsatz angewendet werden.
Weekends
Weekends ist ein Gesamtpaket aus den Leistungen Beherbergung, Verpflegung, Skiticket und, falls die Teilnehmer*in kein GA hat, Transport. Aufgrund der Leistungskombination kann das Prinzip "Mehrheit von Leistungen" (MwStG Art. 19 Abs. 2) verwendet werden. Der Teilnahmebeitrag kann steuerlich einheitlich mit dem Satz versteuert werden, welcher mehr als 70% aller Leistungen ausmacht. Es gilt zu beachten, dass nur das Frühstück zu einer Beherbergungsleistung gehört (MwStg Art. 25 Abs. 4).
Die Mehrheit der Leistungen versagt jedoch meistens (also es keine Gruppe von Leistungen hat eine Mehrheit von 70%) und das Frühstück lässt oftmals sich nicht vom restlichen Essen unterscheiden. 'Daher sollten die Teilnehmerbeiträge einfach mit dem Normalsatz besteuert werden.'
Prüfungsdepot
Beim Prüfungsdepot zahlen Studierende CHF 20.00 ein um Zugang zu den Protokollen vergangener mündlicher Prüfungen zu erhalten und erhalten den Betrag zurück sobald sie das Protokoll ihrer mündlichen Prüfung einreichen.
Da dies kein Umsatz darstellt, müssen wir die Ein- und Auszahlungen ins Prüfungsdepot nicht in die MwSt-Abrechnung aufnehmen (das heisst keine MwSt-Codes bei diesen Buchungen).
Vorsteuerabzug
Bei der Buchung von Eingangsrechnungen wird die deklarierte MwSt in Banana mit dem entsprechenden Code (Mxx) eingetragen. Damit wird die gesamte bezahlte Vorsteuer abgezogen. Es gilt zu beachten, dass die Vorsteuer nur bei einem gültigen Steuerausweis geltend gemacht werden kann. Es gilt der Grundsatz "Lieber zu wenig als zu viel", damit nie zu Ungunsten des ESTV abgerechnet wird.
Vorsteuerkorrektur
Da viele Vereine von der Steuer ausgenommene Umsätze haben und diese nicht zu einem Vorsteuerabzug berechtigen, muss die Vorsteuer korrigiert werden. Es kann dazu eine Variante der 3-Topf-Methode verwendet werden. Da die bezahlte Vorsteuer meist nicht eindeutig in die Töpfe A oder B zuweisbar ist, verwendet man nur den Topf C. Dies ergibt eine zweckmässige Korrektur mit für uns Laien vertretbarem Aufwand und Komplexität. Die Korrektur verläuft so:
- Aus dem Vorjahr wird das Verhältnis zwischen allen von der Steuer ausgenommenen Umsätze (Ziffer 230) und dem Gesamtumsatz (Ziffer 200) genommen. Dies ergibt das Verhältnis zwischen den nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätze und dem Gesamtumsatz, was eine zweckmässige Annäherung des Verhältnisses zwischen den nicht-unternehmerischen Tätigkeiten und allen Tätigkeiten ergibt.
- Die Summe der geltend gemachten Vorsteuer (Ziffer 400) wird mit dem berechneten Faktor multipliziert (Es ist auf den nächsten Rappen aufzurunden). Das Resultat wird in Ziffer 415 (Vorsteuerkorrektur gemischte Verwendung eingetragen)
- Die Vorsteuerkorrektur ist entsprechend in das Konto "Vorsteuerkorrektur" zu buchen (siehe Buchungsbeispiele unten)
Zu jeder MWST-Abrechnung sollte eine Erläuterung zur Korrektur der Vorsteuer angefügt werden.
Korrekturen
Korrektur von MwSt-Abrechnungen
Bis 180 Tage nach Ende des Jahres können MWST-Abrechnungen ohne Weiters korrigiert werden. Danach gilt jede Korrektur als Selbstanzeige (MwStG Art. 102 Abs. 4). Daher muss bei der Revision ''die gesamte Buchhaltung'' nach Fehlern bei den MWST durchsucht werden, damit diese noch ohne Folgen korrigiert werden können. Dabei sollte man keine Angst vor einer MWST-Revision haben. Korrekturabrechnungen kann man dabei direkt im ESTV SuisseTax erfassen. Insbesondere sollten nie Fehler zuungunsten des ESTV entstehen.
Bei der Korrektur von der MwSt auf bereits ausgestellten Rechnungen ist zu beachten, dass die ausgewiesene Steuer die geschuldete Steuer ist. Um dies korrigieren zu können, müsste man eine neue Rechnung ausstellen und entsprechend die Differenz zurückerstatten.
Jahresabstimmung
Vor oder während der Revision muss ''zwingend'' eine Jahresabstimmung gemacht werden. Dabei wird der deklarierte Umsatz mit dem effektiven Umsatz in der abgeschlossenen Buchhaltung verglichen. Diese Korrektur muss innert 180 Tagen nach Ende des Jahres erfolgen. Ansonsten gilt es als Selbstanzeige.
Selbstanzeige
Mit einer Selbstanzeige meldet ein Steuerzahler dem ESTV, dass man etwas nicht korrekt gemacht hat und dies korrigieren möchte. Das Steueramt kann bei Selbstanzeigen auf eine Strafverfolgung verzichten, sofern das Vergehen nicht schwerwiegend ist und der Steuerzahler sich aktiv und zuvorkommend bemüht, seine Steuerschuld zu begleichen. Die Straffreiheit gilt jedoch nicht für eine Selbstanzeige, welche innerhalb von 5 Jahren nach einer anderen Selbstanzeige eingereicht wurde.
MWST in Banana
Banana ist in der Vereinsbuchhaltung ein sehr häufig verwendete Software.
Die MWST in Banana wird berechnet, indem man Buchungen mit MwSt-Codes versieht. Die Übersicht der MwSt-Codes zeigt auf, welche Codes für was gedacht sind und auf welche Ziffern auf der MwSt-Abrechnung sie den Betrag der Buchung addieren.
- Bei vereinnahmten Entgelten: die Buchungen mit einem MWST-Code versehen werden, wo das Geld eintrifft (also die Buchung ins Kassenkonto oder Postkonto).
- Bei vereinbarten Entgelten: die Buchungen mit einem MWST-Code versehen werden, wo das Geld in die Buchhaltung eingetragen wird (also die Buchung in die Debitoren).
Um die MWST-Abrechung in Banana zu erleichtern, muss unbedingt die App "MwSt/Ust. Schweiz: effektive Methode" installiert werden (Erweiterungen -> Erweiterungen verwalten..., dann Suchen).
Abrechnung erstellen
Um eine MWST-Abrechnung zu erstellen, auf Erweiterungen -> MwSt/Ust. Schweiz: effektive Methode -> MwSt-Abrechnung ab 2018 auswählen und die entsprechende Periode (normalerweise entsprechendes Quartal) auswählen. Es erscheint nun ein Fenster mit einem Dokument, das aussieht wie eine MWST-Abrechnung. Dieses darf auf keinen Fall als Abrechnung eingereicht werden. Die Zahlen können nun ins Suisse Tax übertragen werden. Die Vorsteuerkorrektur kann nicht anhand der App gemacht werden, da diese nicht mit den MwSt-Codes vorgenommen wird. Sie ist manuell, wie oben beschrieben, zu berechnen und, wie unten beschrieben, zu buchen.
Das Banana hat einen Rundungsfehler bei der Berechnung der MWST-Prozente! Dies ist aber kein Problem, da das SuisseTax diese selbst berechnet. Es gilt zu beachten, dass eine abgesendete Abrechnung nur mit einer Korrekturabrechnung korrigiert werden kann. Es ist zu beachten, dass Banana die Steuer pro Buchung berechnet. Da das SuisseTax die Steuer auf der Summe der Umsätze pro Steuersatz berechnet, kommt es zu Rundungsdifferenzen im Bereich von CHF 0.10.
Jahresabstimmung
Vor oder während der Revision muss zwingend eine Jahresabstimmung gemacht werden. Dabei wird der deklarierte Umsatz mit dem effektiven Umsatz in der abgeschlossenen Buchhaltung verglichen. In Banana lässt sich eine Differenz sehr leicht feststellen, indem man den Saldo des Konto 2200A MWST Automatisch betrachtet. Ist dieser Saldo nicht auf Null, stimmt der deklarierte steuerbare Umsatz nicht mit der Buchhaltung überein und muss korrigiert werden. Diese Korrektur muss innert 180 Tagen nach Ende des Jahres erfolgen. Ansonsten gilt es als Selbstanzeige.
Beispiel zum Buchen
Hier erfundene Beispiele, wie die MWST schlussendlich gebucht wird:
Wenn wir einen Betrag schuldig sind:
Datum | Beleg | Gegen Beleg | Beschreibung | KtSoll | KtHaben | Betrag CHF | MwSt/UST Code |
---|---|---|---|---|---|---|---|
01.01.2017 | MWST2016-4 | P2 | WST Q4 2016 | 2200A | K-STV | 2398.48 | - |
09.02.2017 | P2 | MWST2016-4 | | MWST Q4 2016 | K-STV | 1010 | 2398.48 | - |
Wenn uns ein Betrag rückerstattet wird:
Datum | Beleg | Gegen Beleg | Beschreibung | KtSoll | KtHaben | Betrag CHF | MwSt/UST Code |
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12.04.2017 | P4 | MWST2017-1 | MWST Q1 2017 | 1010 | K-STV | 200.20 | - |
01.04.2017 | MWST2017-1 | P4 | MWST Q1 2017 | K-STV | 2200A | 200.20 | - |
Vorsteuerkorrektur (4311 ist das Vorsteuerkorrektur Aufwandkonto):
Datum | Beleg | Gegen Beleg | Beschreibung | KtSoll | KtHaben | Betrag CHF | MwSt/UST Code |
---|---|---|---|---|---|---|---|
12.04.2017 | MWST2017-1 | - | Steuern, Vorsteuerkorrektur: MWST Q1 2017 | 4311 | 2200A | 241.93 | - |
Die Buchung erhöht die Schuld gegenüber dem ESTV auf dem Passivkonto.