Aufbewahrung der Geschäftsbücher
Die Jahresabschlüsse mit Bilanz und Erfolgsrechnung, eventuellen Anhängen, die Belege und Revisionsberichte sowie Protokolle der Sitzungen und Versammlungen sind unterzeichnet während 10 Jahren aufzubewahren. Die erwähnten Unterlagen können auf Papier, elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt werden, soweit dadurch die Übereinstimmung mit den zugrunde liegenden Geschäftsvorfällen und Sachverhalten gewährleistet ist und wenn sie jederzeit wieder lesbar gemacht werden können. Die entsprechenden Vorschriften sind in der Geschäftsbücherverordnung (GeBüV) geregelt.
Im Bereich der elektronischen Archivierung von Geschäftsunterlagen sind die Vorgaben gemäss Verordnung über die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher (GeBüv) einzuhalten (https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20001467/index.html).
Welche Geschäftsunterlagen müssen aufbewahrt werden?
- Jahresrechnung: Bilanz, Erfolgsrechnung inkl. Anhang
- Revisionsbericht
- Geschäftsbücher
- Buchungsbelege
- Korrespondenz
- Dokumente mit rechtsverbindlicher Wirkung: Verträge, GV-Protokolle, Lohnausweise
- Steuererklärungen
Zwingend in schriftlicher Form und unterzeichnet aufzubewahren:
- Die Jahresrechnung
- Der Revisionsbericht
Elektronische Archivierung gemäss GeBüV
Elektronisch archiviert können:
- Die Geschäftsbücher
- Buchungsbelege
- Korrespondenz
Elektronisch aufbewahrte Geschäftsunterlagen müssen jederzeit lesbar gemacht werden können
Anforderungen an die elektronische Aufbewahrung
Die wichtigsten Punkte/Anforderungen an ein elektronisches Archiv gem. GeBüv:
- Integrität / Dokumentationsprinzip: Echtheit und Unversehrtheit muss sichergestellt werden; nicht veränderbar Art. 3,9,10 GeBüV
- Verfahrensdokumentation (je nach Art und Umfang des Geschäftes): Prozesse, Systeme und Software Art. 4 GeBüv
- Sorgfaltsplicht: geordnet und von schädigenden Einwirkungen geschützt Art 5 GeBüv
- Verfügbarkeit und Leserlichkeit: Inhalt des Archivs muss reproduziert und ohne Hilfsmittel lesbar sein Art. 6 GeBüv
- Organisation: erkennbarer Unterschied der aktuellen und archivierten Dokumente, Zugriff in angemessener Zeit; Zugriffe auf Archiv müssen ebenfalls dokumentiert werden Art 7, 8 GeBüv