Jahresrechnung



Jahresrechnung

 Mindestgliederung (Art. 959a OR)

Die Aktiven müssen ihrem Liquiditätsgrad und die Passiven ihrer Fälligkeit entsprechend in der vorgegebenen Reihenfolge gemäss Mindestgliederungsschema des OR ausgewiesen werden. 


Erfassung und Bewertung von Aktiiven und Verbindlichkeiten (Art. 960 ff. OR)

Aktiven und Passiven werden in der Regel einzeln bewertet, sofern sie wesentlich sind und aufgrund ihrer Gleichartigkeit für die Bewertung nicht üblicherweise als Gruppe zusammengefasst werden. Die Bewertung muss vorsichtig erfolgen, darf aber die zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Vereins nicht verhindern.

Als Aktiven müssen Vermögenswerte bilanziert werden, wenn aufgrund vergangener Ereignisse über sie verfügt werden kann, ein Mittelzufluss wahrscheinlich ist und Ihr Wert verlässlich geschätzt werden kann. Andere Vermögenswerte dürfen nicht bilanziert werden. Aktiven sind höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellkosten zu bewerten.

Als Umlauflaufvermögen müssen die flüssigen Mittel bilanziert werden sowie andere Aktiven, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag zu flüssigen Mitteln werden oder anderweitig realisiert werden.

Verbindlichkeiten müssen als Fremdkapital bilanziert werden, wenn sie durch vergangene Ereignisse bewirkt wurden, ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist und ihre Höhe verlässlich geschätzt werden kann. Verbindlichkeiten müssen zum Nennwert erfasst werden. Als kurzfristig müssen die Verbindlichkeiten bilanziert werden, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag zur Zahlung fällig werden.

Als langfristig müssen alle übrigen Verbindlichkeiten bilanziert werden, die nicht innert einem Jahr zur Zahlung fällig werden.

Lassen vergangene Ereignisse einen Mittelabfluss in künftigen Geschäftsjahren erwarten, so müssen die voraussichtlich erforderlichen Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden.

Mittel, die einem von Dritten bestimmten, die Verwendung einschränkenden Zweck unterliegen, sind als zweckgebundene Fonds auf der Passivseite auszuweisen.

Ist ein Verein ganz von den Steuern befreit, können ausschliesslich die handelsrechtlichen Bestimmungen und insbesondere das Vorsichtsprinzip angewandt werden. Andernfalls sind die Bestimmungen der entsprechenden Steuergesetze zu berücksichtigen.

Abgrenzungsfragen

Bei einer Milchbüchleinrechnung entfallen die zeitlichen und sachlichen Abgrenzungen. Wenn jedoch Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung nach Art. 957 ff. besteht, müssen die Aufwände und Erträge in zeitlicher und sachlicher Hinsicht abgegrenzt werden.